Unsere Satzung
Satzung des Cannabis Social Club Dübelstüberl
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
Unser Verein trägt den Namen „Cannabis Social Club Dübelstüberl“ mit Sitz in München. Unser Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2: Unser Zweck
Unser Ziel ist es, als Anbauvereinigung gemäß dem Cannabisgesetzentwurf anerkannt zu werden. Langfristig möchten wir gemeinschaftlich Cannabis anbauen und es verantwortungsvoll an unsere Mitglieder für den Eigenbedarf abgeben. Dabei legen wir großen Wert auf Suchtprävention und Jugendschutz.
§ 3: Mitgliedschaft
Wir nehmen bis zu 500 Mitglieder auf, die volljährig sind, in Deutschland wohnen und nicht in einem vergleichbaren Verein Mitglied sind. Die Aufnahme erfolgt nach Antragstellung beim Vorstand.
§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, letzteres unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. schwerwiegende Schädigung des Vereinsansehens.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht auf Mitwirkung und gleiche Stimmrechte. Es ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und regelmäßig Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§ 6: Beiträge
Es gibt keinen Aufnahmebeitrag, jedoch sind jährliche/halbjährliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.
§ 7: Vereinsorgane
Unsere Organe sind der Vorstand, der Anbaurat und die Mitgliederversammlung.
§ 8: Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein, führt dessen Geschäfte und kümmert sich um alle organisatorischen Angelegenheiten.
§ 9: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über wichtige Angelegenheiten wie die Auflösung des Vereins oder die Wahl des Vorstands.
§ 10: Anbaurat
Der Anbaurat koordiniert den Anbau von Cannabis und sorgt für Qualität und Sicherheit der Produkte.
§ 11: Rücklagenbildung
Der Verein kann Rücklagen bilden, um langfristige Ziele zu fördern, wie den Erwerb einer Immobilie oder die Finanzierung von Ausrüstung.
§ 12: Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und gegebenenfalls Umlagen bei außergewöhnlichen Ausgaben.
§ 13: Auflösung und Beendigung
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, und die verbleibenden Mittel werden den Vorstandsmitgliedern zugewiesen, sofern sie keine groben Pflichtverletzungen begangen haben.